Elektroprüfungen
Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind:
- ortsfeste elektrische Betriebsmittel
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
- nicht stationäre Anlagen
In den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften sind beispielhaft Richtwerte für Prüffristen genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten. Weitere Hinweise zu Prüffristen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ – TRBS 1201 aufgeführt.
Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden kann.
Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und deren unterschiedlicher Beanspruchung bereitet es in vielen Fällen Schwierigkeiten, für diese Betriebsmittel Prüffristen festzulegen.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne in sämtlichen Fragen rund um die Prüfung elektrischer Betriebsmittel.
Leistungen
- Festlegung der Prüffristen
- Auswahl der zu prüfenden elektrischen Betriebsmittel
- Inventarisierung der Betriebsmittel
- Kennzeichnung der Prüflinge
- Prüfprotokolle in Listenform oder Einzelblattnachweis
- Durchführung von Prüfungen der elektrischen Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3