5 Tage Urlaub? GGG-Nachweis bei Arbeitswiederaufnahme nun verpflichtend

Nach der neuen Corona Schutzverordnung des Landes NRW sind Arbeitgeber nun verpflichtet einen Test-, Genesungs-, oder Impfnachweis von Ihren Arbeitnehmern zu verlangen, wenn diese mindestens fünf Tage am Stück nicht gearbeitet haben.

Konkret heißt es in der Verordnung:
"Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander auf-grund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Nega-tivtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind."

Leider bleibt in der Verordnung gänzlich offen wie sich zu verhalten ist wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen den Test verweigern oder keine Aussage zu Ihrem Impfstatus geben wollen.

Die Handhabe sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wie auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist derzeit noch sehr unklar und Reizpunkte sind vorprogrammiert, daher empfehlen wir:

Sprechen Sie offen in Ihrem Betrieb über die neue Gesetzeslage, zeigen Sie auf das weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Spielraum haben den Test-, Genesungs- oder Impfnachweis einzufordern bzw. nachzuweisen und appellieren Sie auch an die Fürsorge für andere, indem Sie darauf hinweisen, dass eine Testung zwar keine schöne Sache ist, es jedoch das Ziel aller Akteure im Betrieb sein sollte das alle gesund und infektionslos nachhause kommen.

Denn wie immer gilt auch hier: Arbeitsschutz ist Eigenschutz!