Arbeitsschutz im Ehrenamt!

Grundlage für Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Ehrenamt ist das "Siebte Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung" (SGB VII). Im SGB VII ist geregelt, welche Personen oder Personengruppen per Gesetz versichert sind. Dies sind in erster Line Beschäftigte oder Personen, die wie Beschäftigte tätig werden.

Auch Ehrenamtliche sind über die Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert...

  • Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen (Hilfsorganisationen und Feuerwehren),
  • Ehrenamtliche in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften sowie in öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften (z.B. Schöffen, Wahlhelfer, Messdiener beim Gottesdienst),
  • Ehrenamtliche im Bildungswesen,
  • Ehrenamtliche im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (z.B. Caritas, Diakonie),
  • Ehrenamtliche in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft,
  • Ehrenamtliche, die wie Beschäftigte tätig sind (z.B. Übungsleiter in Sportvereinen),
  • Ehrenamtliche in privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung, von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen handeln.

Blutspender oder Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen der Hilfsorganisationen teilnehmen (z.B. Erste-Hilfe-Kurse) sind ebenfalls gesetzlich versichert. Ebenso versichert sind Ersthelfer, die bei Unglücken oder Unfällen Hilfe leisten.

Personen, die nicht in diesen Versichertenkreis fallen, können sofern die Voraussetzungen gegeben sind, sich freiwillig in einer BG oder Unfallkasse gegen einen festgesetzten Jahresbeitrag versichern.
Auskünfte dazu bekommen Sie bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

 

Wer ist wo versichert?

Wer im nichtstaatlichen caritativen Bereich (Caritas, Diakonie und andere Wohlfahrtsverbände) ehrenamtlich tätig ist, für den ist häufig die „Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" (BGW) der Ansprechpartner im Schadenfall. Auskunft erteilt die zuständige Dienststelle.

Ehrenamtliche, die sich im kirchlichen Bereich, in Sport- oder in anderen Vereinen engagieren, sind häufig durch die „Verwaltungs-Berufsgenossenschaft“ (VBG) unfallversichert, genaueres ist vom zuständigen Kirchenträger- bzw. Vereinsvorstand zu erfahren.

Die Landesunfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände versichern Ehrenamtliche, die im öffentlichen Bereich aktiv sind. Dies können zum Beispiel kommunale Mandatsträger oder Wahlhelfer sein, aber auch Elternvertreter oder Patientenfürsprecher in Städtischen Kliniken.

Ehrenamtliche von Rettungsunternehmen, wie z.B. dem Malteser Hilfsdienst, Johanniter Unfallhilfe, DLRG, sind, sofern es sich um Tätigkeiten im Katastrophenschutz handelt, ebenfalls über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand abgesichert.

Die Mitglieder in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes sind durch § 125 SGB VII der Unfallkasse des Bundes  (seit 01.01.2015 Unfallversicherung Bund und Bahn ) zugeordnet.

Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gibt es eigene Feuerwehr-Unfallkassen, sofern diese nicht einer Landesunfallkasse angegliedert sind.

Genaue Auskünfte gibt die jeweils zuständige Organisation.

 

Was ist versichert?

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung decken alle Schäden ab, die Folge eines versicherten Schadens sind.

Das heißt, wenn ein Ehrenamtlicher einen Schaden erleidet, der seine Ursache in der versicherten Tätigkeit hat (z.B. Schnitt in Hand bei der Essenszubereitung im Verpflegungseinsatz), kommt für die hierdurch entstehenden Kosten (z.b. Heilbehandlung) die gesetzliche Unfallversicherung auf.

Nicht versichert hingegen sind Schäden, die bei der versicherten Tätigkeit entstehen (z.B. Bandscheibenvorfall beim Heben) oder auch Haftpflichtschäden.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Sachschäden ersetzt. Die betrifft in erster Line so genannte Hilfsmittel (z.B. Brille), nicht jedoch Uhren, Schmuck (ausgenommen Eheringe) oder auch Mobiltelefone. Ein Ersatz kommt allenfalls in Betracht, wenn diese privaten Gegenstände für die dienstliche Tätigkeit unbedingt notwendig ist und die Verwendung ausdrücklich angeordnet wurde. (Einzelfallprüfung!)

Ebenfalls versichert sind Schäden bei Rettungs- oder Suchhunden, wenn dieser Schaden (Verletzung) in einem Einsatz passiert.

 

Quelle: arbeitsschutz-im-ehrenamt.de/arbeitsschutz-im-ehrenamt/rechtliche-grundlagen/die-gesetzliche-seite/

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