Gemäß Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1“, Nr. 3.7 „Lärm“ der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt:
„In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.“
Dabei muss bereits beim Einrichten und später dem Betreiben von Arbeitsstätten sichergestellt werden, dass die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen keine Beeinträchtigung erfährt. Im März 2021 wurde die ASR A3.7 nun neugefasst und ersetzt die vorherige Fassung vom Mai 2018 (GMBI 2018, S. 456). Die wesentlichen Anpassungen werden im nachfolgenden Beitrag erläutert.
Änderungen in Abschnitt 7.5 „Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen“
Beurteilungspegel an Arbeitsplätzen werden immer mindestens gemäß der folgenden vier Schritte festgelegt:
- Arbeitsplatzanalyse
- Durchführung der Messung
- Bestimmung der Zuschläge
- Umgang mit Messunsicherheiten
Für die zu beurteilenden Arbeitsplätze ist eine Arbeitsplatzanalyse anzulegen und im Zuge dessen zu ermitteln, welche Schallimmissionen auf Personen einwirken und über welche Zeiträume dies erfolgt. Es geht dabei darum, inwiefern impuls- oder ton- und informationsbezogene Geräusche entstehen und ob die Schallsituation für die allgemeinen charakteristischen Merkmale während der Nutzung des Arbeitsplatzes zutreffen. Neu hinzugekommen für diesen Abschnitt ist, dass Eigengeräusche am Arbeitsplatz wie bei der Messung nach Abschnitt 7.4 Absatz 1 nicht mehr mit zu erfassen sind. Die Vorgehensweise für die Bestimmung der Lärmeinwirkung und den Beurteilungspegel hat sich im Vergleich zur Vorgängerversion der ASR A3.7 nicht verändert.
Abschnitt 9 „Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen“
In der Fassung vom März 2021 neu eingefügt wurde der Abschnitt 9 „Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen“, der die Anforderungen für diese Arbeitsstätten genauer beschreibt. Demzufolge wird hier genannt, dass die Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen und den in Abschnitt 5 beschriebenen Beurteilungspegel nicht gültig sind. Zu den Arbeitsstätten, die von dieser Regelung ausgenommen sind gehören bspw. folgende:
- Fertigungsstätten (z. B. Schalungsbauwerkstätten, Rohrmontagehallen, Lüftungsbauhallen) oder
- Reparatur- und Wartungsstätten (z. B. für Baumaschinen und Geräte, elektrische Betriebsmittel sowie Fahrzeuge)
Im Rahmen der betrieblichen Lärmminderungsmaßnahmen ist der Beurteilungspegel soweit wie möglich zu reduzieren. Anders als in Abschnitt 5.1 Absatz 1 soll ein äquivalenter Dauerschallpegel LpAeq von 70 dB(A) auf Baustellen nicht überschritten werden. Für die Dauer der Bauarbeiten für Arbeitsräume auf Baustellen, in denen Büroarbeitsplätze vorgesehen sind, sollen umfassende Maßnahmen zum Lärmschutz eingeplant werden, damit ein äquivalenter Dauerschallpegel LpAeq von 70 dB(A), wie in Abschnitt 9 Absatz 2 angesprochen, eingehalten werden kann.
Die In Abschnitt 7.2 angesprochene Abschätzung der raumakustischen Kennwerte anhand von Raumabmessungen und Schallabsorptionsgrade der raumbegrenzenden Oberflächen (z. B. Trennwände, Einrichtung) ist für Baustellen nicht gültig. Dies gilt ebenso für die in Abschnitt 7.3 beschriebene Ermittlung von raumakustischen Kennwerten durch Messung.
Nachfolgend einige praktische Anregungen für Arbeitgeber angepasst an den jeweiligen Arbeitsplatz.
Technisch
- Absorptionsmaterial (u. a. Deckenplatten, runde Elemente, Steinwolle, Schaumstoff mit Brennklasse, Wandplatten) mit ausreichenden Absorptionsgrad und Fläche anbringen (kleben, schrauben); bei Decken mit Sprinkleranlage ist die Absprache mit der Feuerwehr nötig
- Staubschutz durch schalltransparente Folie bei Akustikelementen berücksichtigen
- Klappernde Metallflächen: Gummi/Filz dazwischen bzw. unterlegen, festschrauben
- Antidröhn-/Schallschutzmatten als Streifen an vibrierende Metallflächen/Prallbleche anbringen
- Stellwände gegen Lärm (offenporig) in Büros
- Rollentausch bei Laufrollen von Mitgängerfahrzeugen/Rollcontainer vornehmen
- Nadelfilzboden (in Büros verlegen)
- Gummierte Förderrollen statt Metall einsetzen
- Transportwannen dämmen
- Glatter Untergrund bei Verkehrsflächen (ggf. Riffelbleche beschichten, drehen)
Organisatorisch
- Impulshaltigen Lärm minimieren
- Verbot zusätzlicher lauter Musik im Betrieb
- Maschinen abschalten während der Hauptpausenzeit
- Regelmäßige Messungen (ggf. Lärmkataster)
Persönlich
- Akzeptanz von Gehörschutz durch Tragetest steigern
- Otoplastiken bei einer Gruppe von Freiwilligen ausprobieren (Tragetest und Beratung durch Akustiker)
Wichtiger Hinweis:
Das persönliche Empfinden Ihrer Beschäftigten sagt mehr aus als nur Messergebnisse. Befragen Sie am besten regelmäßig die Beschäftigten, inwieweit lärmmindernde Maßnahmen Wirkung zeigen. Der Geräuschcharakter, tätigkeitsbezogene Merkmale, persönliche Voraussetzungen, situative Faktoren, Wechselwirkungen mit anderen Belastungsfaktoren müssen bei der Bewertung einbezogen werden.