Eine sichere Arbeitsumgebung für werdende und stillende Mütter erfüllt zwei wichtige Ziele: Zum einen sollen gesundheitliche Risiken für Schwangere, Stillende und das heranwachsende Kind ausgeschlossen werden. Zum anderen trägt Mutterschutz am Arbeitsplatz dazu bei, dass Arbeitgebende Schwangere und Stillende weiterbeschäftigen können.
Gesundheitsschutz und Teilhabe von schwangeren Frauen und jungen Müttern an der Erwerbstätigkeit soll demnach in Einklang gebracht werden. Dies wirkt der Diskriminierung von Frauen im Beruf entgegen. Unabhängig davon bleibt gültig: Acht Wochen vor der Geburt und sechs Wochen danach dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.
Gefährdungsbeurteilung für besseren Mutterschutz
Allerdings zeigt nun eine Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), dass das Gesetz nicht in allen Unternehmen und Einrichtungen konsequent umgesetzt wird. So gaben mehr als die Hälfte der befragten Frauen an, dass es in ihrem Betrieb keine Maßnahmen zum Schutz der Frauen gäbe. Außerdem überschritten mehr als die Hälfte der Befragten die wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit.
Um die genannten Ziele noch besser zu erfüllen, wird das Mutterschutzrecht seit einigen Jahren reformiert. 2018 waren das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Gründung des Ausschusses für Mutterschutz zwei wichtige Meilensteine. 2023 wurde ein weiterer erreicht: Der Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte die erste Regel zum Mutterschutzgesetz. Sie konkretisiert, wie Arbeitgebende die nach § 10 des MuSchG geforderte zweistufige Gefährdungsbeurteilung umzusetzen haben.
In vielen Fällen fehlte laut DGUV-Umfrage auch die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Für Führungskräfte im öffentlichen Dienst empfiehlt es sich, in der eigenen Einrichtung zu ermitteln, ob es für jede Arbeitsplatzart je eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung gibt. Wenn nicht, gilt es eine zu erstellen.
Anforderungen im Jahr 2025 angepasst
Die Regel besagt, dass die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen vor und nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft durchgeführt werden muss: anlassunabhängig und anlassbezogen. Im Januar 2025 trat allerdings eine erneute Änderung des Mutterschutzgesetzes in Kraft, die die Vorgaben zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung betrifft.
Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung
Zunächst zur Begriffsdefinition: Anlassunabhängig bedeutet, dass Arbeitgebende alle Arbeitsplätze und die dort verrichteten Tätigkeiten dahin gehend prüfen müssen, ob und inwiefern sie für Schwangere oder Stillende ein Gesundheitsrisiko darstellen – und zwar unabhängig davon, ob eine Schwangerschaft oder Stillzeit im Unternehmen bekannt ist.
Neu im Mutterschutzgesetz geregelt ist, dass diese Pflicht unter bestimmen Voraussetzungen seit Januar 2025 laut § 10 Abs. 1 MuSchG entfällt. Und zwar für Tätigkeiten, die ohnehin für Schwangere und Stillende untersagt sind – wenn dazu eine Regel oder eine Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz veröffentlicht wurde. Betriebe müssen aber weiterhin individuell prüfen, welche Tätigkeiten oder Arbeitsplätze im eigenen Betrieb diese Ausnahme betrifft und für welche weiterhin eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.
Sofern die Prüfung ergibt, dass weiterhin eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss, gilt wie gehabt: Wenn Arbeitgebende unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere und Stillende feststellen, sollten sie umgehend handeln. Der Gesetzgeber empfiehlt, erforderliche Schutzmaßnahmen zu definieren und umzusetzen, bevor eine Schwangerschaft bekannt wird. So schaffen Arbeitgebende die besten Voraussetzungen dafür, eine Frau während einer Schwangerschaft oder Stillzeit ohne Unterbrechung weiterbeschäftigen zu können.
Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung
An den Vorgaben zur anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung hat sich nichts geändert. Nachdem eine Frau eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt hat, müssen Arbeitgebende eine anlass- beziehungsweise personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Konkret bedeutet das, dass die in der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung festgesetzten Schutzmaßnahmen für Schwangere und Stillende zu überprüfen und, sofern noch nicht geschehen, umzusetzen sind.
Seit Juni 2025: Verbesserter Mutterschutz nach Fehlgeburten
Besonderen Schutz und Erholung brauchen auch Menschen, die eine Fehlgeburt erlitten haben. Hier gibt es seit dem 1. Juni 2025 eine gesetzliche Neuerung, die auch für Arbeitgebende relevant ist: Künftig besteht Anspruch auf Mutterschutz nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Bisher gab es entsprechende Leistungen erst ab der 24. Woche beziehungsweise oder bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm. Der geänderte Anspruch auf Mutterschutz ist bei einer Fehlgeburt nun zeitlich gestaffelt: Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. „Die konkrete Ausgestaltung der Regelung soll es der abhängig beschäftigten Frau ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nimmt oder nicht“, heißt es dazu in einer Meldung auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Schutzmaßnahmen für Schwangere und Stillende
Zunächst muss der Arbeitsplatz angepasst werden, um Gefährdungen zu vermeiden. Darauf folgen Maßnahmen zur Umorganisation und erst dann persönlichen Schutzausrüstung, da letztere häufig insbesondere für Schwangere belastend ist. Wenn keine Schutzmaßnahme das Risiko senken kann, kommt der Wechsel des Arbeitsplatzes infrage. Nur wenn dies nicht geht, darf die Mutter oder werdende Mutter freigestellt werden.
Wissenswertes zum Mutterschutz am Arbeitsplatz
- Wenn Arbeitsplätze und -bedingungen mutterschutzrechtlich gestaltet sind, spricht nichts gegen eine Weiterbeschäftigung von Schwangeren und Stillenden.
- Wurde eine Schwangerschaft mitgeteilt, sollten Führungskräfte das Gespräch suchen, um Anpassungen des Arbeitsplatzes und der -bedingungen zu besprechen.
- Aber: Wann Schwangere eine Schwangerschaft mitteilen, bestimmen sie grundsätzlich selbst. Im eigenen Interesse sollten sie dies allerdings nicht lange herauszögern.
- Schwangere und Stillende müssen ihre Tätigkeit jederzeit kurz unterbrechen können, ohne dass dadurch gefährliche Situationen oder andere Nachteile für sie entstehen.
- Auszuschließen sind zum Beispiel: Unverantwortbare Gesundheitsrisiken durch bestimmte Gefahrstoffe (z. B. krebserzeugende) sowie bestimmte physikalische Einwirkungen wie Lärm oder Vibrationen. Körperliche Belastung wie das Tragen von schweren Lasten, hohes Arbeitstempo (Akkordarbeit), langes, ständiges Stehen oder andere Zwangshaltungen

