So wie bei allen Versicherungen ist auch der Versicherungsschutz bei der Arbeit manchmal an sehr komische Bedingungen geknüpft!
Klar ist:
Wer privaten Tätigkeiten nachgeht ist über die eigene Versicherung versichert, wer beruflichen Tätigkeiten nachgeht ist über die betriebliche Versicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) versichert. Ist der Weg zur Arbeit und von der Arbeit wieder nachhause privat oder beruflich? Wie verhält es sich bei dem Gang zur Toilette? Und die Nahrungsaufnahme ist doch sicher versichert, oder?
Wegeunfälle auf direktem Weg zur Arbeit sind versichert, auch Umwege aus einem triftigen Grund sind versichert, beispielsweise der Umweg an der KiTa oder Schule vorbei um die jüngsten abzusetzen oder auch der Weg zur nächsten Tankstelle, doch hier wartet schon die erste Kuriosität auf uns.
Sobald man aus dem Auto aussteigt und tankt, sein Kind in die KiTa bringt oder eben den Schulranzen aus dem Kofferraum holt greift der berufliche Versicherungsschutz nicht mehr.
Die Tätigkeit ist laut Gesetzgeber privat, der betriebliche Versicherungsschutz greift erst wieder wenn man im Auto sitzt und den Weg vorführt.
Noch skurriler verhält es sich bei dem Gang zur Toilette.
Der Gang zur Toilette hin ist über den Betrieb versichert, doch sobald man die Tür in den Sanitärbereich hin öffnet ist man über die private Versicherung versichert, sollte man nun auf dem Boden ausrutschen oder sich anderweitig verletzen wäre dies kein Arbeitsunfall sondern ein privater Unfall, denn laut Berufsgenossenschaft ist „der Aufenthalt auf der Toilette grundsätzlich privater Natur […] und stehe nicht unter (dem betrieblichen) Versicherungsschutz.“
„Das Sozialgericht Heilbronn hat die Entscheidung der BG bestätigt: Zum Zeitpunkt seines Sturzes in einer Toilette seines Arbeitgebers habe der Kläger keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit (hier als Mechaniker) zuzurechnen sei.“, so heißt es in der Pressemitteilung des Sozialgerichtes Heilbronn nach einer abgewiesenen Klage weiter.
Ähnlich verhält es sich auch beim Essen und Trinken, egal ob in einer festgelegten Pause oder mal zwischendurch am Arbeitsplatz Essen ist ‚Privatvergnügen‘ sollte man nun einen Bissen essen oder Schluck trinken, sich verschlucken und daran verletzen oder ersticken gilt dies nicht als Arbeitsunfall, sondern als Privatunfall, schließlich steht ja nicht im Arbeitsvertrag dass es Aufgabe ist etwas zu essen oder zu trinken.
Es gibt immer wieder kuriose Fälle, in denen der betriebliche Versicherungsschutz greift oder eben nicht, dies sind gesetzliche Regelungen, die auch für einen Arbeitgeber oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit manchmal schwer nachzuvollziehen sind, jedoch nur durch den Gesetzgeber zu lösen wären.
Grundsätzlich gilt aber:
Nur weil es kein Arbeitsunfall ist und die BG nicht einspringt ist man trotzdem noch über die private Kranken- oder Unfallversicherung versichert.