Verpflichtende Radonmessung am Arbeitsplatz

Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung sehen für bestimmte Arbeitsplätze eine verpflichtende Messung der Radon-Konzentration vor. Gefordert sind hier die Arbeitgeber.

Betrachtet werden müssen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Arbeitsplätze in Kellern oder im Erdgeschoss von Gebäuden in einem sogenannten Radon-Vorsorgegebiet. In Nordrhein-Westfalen wurdebisher kein Radon-Vorsorgegebiet bestimmt!

Weiterhin werden in der Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Arbeitsfelder festgelegt, in denen eine Radon-Konzentrationsmessung auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten durch die Arbeitgeber zu veranlassen ist. Diese Arbeitsplätze sind in:

  • untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen und Besucherbergwerken
  • Radonheilbädern und Radonheilstollen
  • Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung

Die Festlegung dieser Arbeitsfelder erfolgte mit dem Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes am 31.12.2018.

Daraus ergibt sich für die betroffenen Arbeitgeber in diesen Bereichen die Verpflichtung Radon-Konzentrationsmessungen durchzuführen. Es handelt sich hierbei um Langzeitmessungen über 12 Monate zur Bestimmung des Jahresmittelwertes. Diese dürfen nur durch akkreditierte vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) gelistete Anbieter begleitet und ausgewertet werden (siehe Liste der Anbieter und Messverfahren). Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten hätten die Messungen also spätestens im Juni 2020 eingeleitet werden müssen. Die Messergebnisse würden dann im Juni/Juli 2021 vorliegen. Sie müssen 5 Jahre archiviert werden und sind der Bezirksregierung auf Verlangen vorzulegen (siehe Information des BfS zu Radon am Arbeitsplatz).

Sollten die Messungen eine Überschreitung des Jahresmittelgrenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft ergeben, sind weiterführende Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu ergreifen.