Wichtige Neuerungen der Arbeitsstättenrichtlinien

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.5 "Fußböden", ASR A1.8 "Verkehrswege", ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" sowie die ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst.

Zudem wurde die ASR A3.4 "Beleuchtung" infolge der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs "Arbeitsplatz" (seitdem ohne zeitliche Begrenzung) angepasst. Die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" wurde infolge der Überarbeitung der ASR A2.3 und ASR A3.4/7 formal bzgl. lichttechnischer Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und Anforderungen an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplanes ergänzt, zudem wurden neue Rettungszeichen eingefügt.

 

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, werden in Abschnitt 3.4 Absatz 7 des Anhangs der ArbStättV geregelt. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege enthält der Abschnitt 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV. In der ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" waren diese beiden Fälle - mit z. T. unterschiedlichen Anforderungen - bisher zusammengefasst und nicht klar getrennt. Dies könnte in der Praxis zu Fehlanwendungen führen. Vor diesem Hintergrund wurde die ASR A3.4/7 aufgehoben und die den beiden Sachverhalten jeweils fachlich zugehörigen Inhalte in die ASR A3.4 "Beleuchtung" und ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" überführt.

Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht das Zusammenwirken der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zu Flucht- und Verkehrswegen, Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitskennzeichnung.

Die ASR A1.7, ASR A1.8, ASR A2.3 und ASR V3a.2 enthalten Anforderungen an die notwendige Breite von Verkehrswegen, Fluchtwegen sowie von Türen, Durchgängen und Toren in deren Verlauf. Bei der Festlegung der Breite von Wegen in Arbeitsstätten sind zunächst die Vorgaben der ASR A1.8 "Verkehrswege" zu berücksichtigen, d. h. die Breiten sind nach der Anzahl der gehenden Personen, die diese nutzen, und aus der Art der Nutzung zu ermitteln. Sofern bestimmte Wege ausschließlich als Fluchtwege genutzt werden, können deren Breiten auch nur nach der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" ausgelegt werden. Für alle Türen und Tore gelten die Anforderungen der ASR A1.7, wobei hier bzgl. der notwendigen Durchgangsbreiten und -höhen auf die lichten Mindestmaße von Fluchtwegen nach ASR A2.3 verwiesen wird. Werden Menschen mit Behinderungen in der Arbeitsstätte beschäftigt, sind zudem die in der ASR V3a.2 enthaltenen spezifischen Anforderungen zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die erforderliche Mindestbreite von Wegen und Türen sowie die nötigen Bewegungsflächen bei der Benutzung durch Rollstuhlfahrer.

Um die Anforderungen an die Breite von Fluchtwegen in der ASR A2.3 validieren zu können und zur Klärung von Unterschieden zum Bauordnungsrecht, wurden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein Fachgutachten beauftragt und daraus aufeinander abgestimmte Verkehrs- und Fluchtwegbreiten für die ASR A1.8 und ASR A2.3 abgeleitet. Zudem wurde mit dem Fachgutachten ein neuer Ansatz zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen entwickelt. Neben dem in der ASR A2.3 bisher bereits verwendeten Kriterium "höchstmögliche Anzahl Personen im gesamten Einzugsgebiet einer Treppe" (Abschnitt 5 Absatz 6) kann jetzt alternativ auch das Kriterium "ungehinderter Zugang zum Treppenraum“ (Abschnitt 5 Absatz 15) oder das Kriterium "vorrangige Evakuierung einzelner Etagen" (Abschnitt 5 Absatz 16) angewendet werden.

Die Anforderungen an die Breite der Verkehrswege in ASR A1.8 wurden mit den Anforderungen an Fluchtwege der ASR A2.3 abgeglichen. In den ASR A1.7, ASR A1.8 und ASR A2.3 werden nun in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Nutzung aufeinander abgestimmte Vorgaben für die Bemessung der Breite von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie von Türen, Toren und Durchgängen in deren Verlauf getroffen. Die bisherigen Vorgaben wurden im Bereich eines Einzugsgebietes zwischen 20 und 200 Personen durch zusätzliche Werte ergänzt; im Bereich zwischen 200 und 400 Personen können nun Zwischenwerte gebildet werden.

Aufgrund der Änderung des Titels von bisher ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" zu ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" wurden in nachfolgenden ASR bestehende Verweise auf diese ASR entsprechend angepasst und, sofern notwendig, weitere formale Anpassungen vorgenommen: ASR V3a.2, ASR A1.2, ASR A1.3, ASR A1.5, ASR A1.6, ASR A2.1, ASR A2.2, ASR A4.2, ASR A4.3 und ASR A5.2. In der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" wurden zudem in Abstimmung mit der ASR A1.8 Regelungen für Teilbereiche einer Baustelle eingefügt, die im Zuge des Baufortschritts wechselnd als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg festgelegt werden. Die ASR A1.5 "Fußböden" wurde parallel grundlegend überarbeitet und aktualisiert.

Das BMAS hat am 18.03.2022 die Neufassung der ASR A1.5, ASR A1.8 und ASR A2.3 sowie damit verbundene Folgeanpassungen weiterer ASR sowie die Aufhebung der ASR A3.4/7 bekanntgemacht. Um der Praxis den Überblick über die erfolgten Änderungen zu erleichtern, stehen die Texte sämtlicher ASR auf der Homepage der BAuA auch als sog. "Gelbtexte" zum Download bereit, wobei die erfolgten Änderungen gelb markiert sind. Für die Neufassungen der ASR A1.5, ASR A1.8 und ASR A2.3 war dies aufgrund des Umfangs der Änderungen nicht praktikabel. Für diese wurden Synopsen mit tabellarischer Gegenüberstellung der neuen zur bisherigen Fassung erstellt und die Änderungen/Ergänzungen markiert. Maßgeblich sind die im GMBl bekanntgemachten ASR-Texte.

 

Quelle: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/Flucht-und-Verkehrswege.html